1. Elterntestament
Ein Elterntestament sollten alle Eltern verfassen, auch wenn sie nicht mit Problemen durch das Jugendamt rechnen. In Deutschland werden jährlich bis zu 1.000 Kinder und Jugendliche zu Vollwaisen – sie verlieren beiden Elternteile. Daher sollten Eltern vorsorgen für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt.
Dieses Testament gilt auch dann, wenn das Jugendamt mithilfe des Familiengerichts bewirkt hat, dass den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde.  Die Eltern können im Testament jede geeignete Person oder ein Paar als Ersatzeltern einsetzen, zum Beispiel Verwandte oder Freunde der Familie. Es sollte möglichst ein guter Kontakt zwischen der testamentarisch genannten Person und den Kindern bestehen. Außerdem sollte die Person persönlich geeignet sein. Dies muss sich nicht zu einer jahrelange Pflegeelternschaft entwickeln, denn nach Verbesserung der Ausgangssituation können die leiblichen Eltern das Sorgerecht schon bald wieder gerichtlich zurückfordern.
Das Testament sollte von einem Notar beglaubigt werden. Eine Kopie des Testaments sollte bei dem zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Informieren Sie sich bitte bei dem Bürgeramt Ihres Wohnortes oder im Internet, um das zuständige Nachlassgericht zu erfahren. Das Original behält man selber. Eine weitere Kopie sollte im Besitz derjenigen Person sein, die im Testament genannt wird. 
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2. Übernahme der Anwaltskosten
Wer die Kosten für einen Anwalt nicht selbst aufbringen kann, kann beim zuständigen Amtsgericht am jeweiligen Wohnort einen sogenannten Beratungsschein beantragen. Bei niedrigem Einkommen werden die Anwaltskosten vom Staat getragen. Mit dem bewilligten Beratungsschein kann man sich dann selber einen Anwalt suchen.

3. Petition beim Abgeordnetenhaus
Wenn Sie bereits Probleme mit dem Jugendamt haben und eine Lösung über Gespräche nicht mehr erzielt werden kann, gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsprüfung durch eine Petition an das Abgeordnetenhaus von Berlin. Dies ermöglicht eine neutrale Sicht von außen auf das Problem. Die Petition muss klare, sachliche Informationen darüber enthalten, was man vom Ausschuss will, was soll er tun (Rüge an das Jugendamt, etc.), wo genau Fehlverhalten und Versäumnisse des Amtes gesehen werden, was genau man beanstandet (z.B. hat das Jugendamt etwas in seinen Erklärungen ausgespart, gab es eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung zu den Maßnahmen, hat das Jugendamt ausreichend Bezug genommen auf Ihre bisherige Kritik, hat das Amt zu weitreichend eingegriffen). Die Abgeordneten prüfen auf Ihren Antrag hin die von Ihnen genannten Punkte, fragen das Jugendamt um Stellungnahme und teilen Ihnen dann schriftlich die Einschätzung der Abgeordneten mit.