Jugendamt entzieht uns Bestimmungsrecht zur gesundheitlichen Fürsorge

In der ersten Juni-Woche haben wir unsere Krankenkasse mit der Untersuchung der Umstände beauftragt, die zum Auftreten der einseitigen Teillähmung bei unserer Tochter Patricia geführt haben können. Kernpunkt dabei ist es, eine Antwort zu finden auf die Frage, ob diese Lähmung bei Verbleib unserer Tochter im Krankenhaus nach der Notkaiserschnittgeburt bereits in den ersten Lebenstagen hätte festgestellt und wesentlich früher behandelt hätte werden können. Festgestellt wurde die Lähmung aber erst, als das Kind etwa 6 Monate alt war.

Wie bereits an anderer Stelle dieser Chronologie dargestellt, läuft gegen die federführend verantwortliche Person des Jugendamtes Frau K. auch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung. Durch die Hinzuziehung der Krankenkasse ist uns daran gelegen, eine vom Jugendamt unabhängige Untersuchung und resultierend Antworten zu bekommen. Nebenbei sollen für die Bearbeitung der Strafanzeige wichtige Informationen gewonnen werden.

Am 20.06.2019 erhielten wir Post vom Jugendamt. Darin war ein Formschreiben, in welchem dazu aufgefordert wird, dass Schriftwechsel und andere Korrespondenz nur mit der pflegerisch beauftragten Amtsperson zu führen seien. Es hat sich dabei jedoch nur um eine Kopie gehandelt. Das Original ging an die Krankenkasse, die wir mit oben genannter Untersuchung beauftragt hatten.

Unsere Tochter war etwa 18 Stunden nach der Geburt von Frau K. und zwei weiteren Personen des Jugendamtes aus der medizinischen Versorgung des Krankenhauses in Obhut genommen worden. Entgegen aller Warnungen des Krankenhauspersonals (!) zog man diese Handlung durch. In diesem Zusammenhang nahm man uns das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Bestimmungsrecht zur gesundheitlichen Fürsorge.
Die von uns erbetene Untersuchung bezieht sich aber auf einen Zeitpunkt, der sich vor dieser Amtshandlung befindet – nämlich der Geburt selbst.

Aus unserer Sicht erscheint das Vorgehen des Amtes so, als sollte ganz bewusst etwas geheim gehalten werden. Wir haben ein Recht auf diese Informationen aus oben genanntem Grund und aus dem Grund des uns zustehenden Grundrechts auf Beweiserhebung im Zusammenhang mit der ebenfalls bereits genannten Strafanzeige. Diese Rechte darf man uns nicht nehmen und wir lassen uns diese Rechte nicht nehmen.

2 Kommentare

  1. Sowie ich das hier lese hat man sich das aufenthaltbestimmungrecht entnommen und das für mich völlig fremde Wort mit der Untersuchung das kann man nicht entziehen weil. Man kann nur das sorgerecht entziehen und das fehlt nir hier

  2. Weil man kann nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das sorgerecht entziehen und wenn du das sorgerecht nicht mehr hast dann hast du keine macht mehr über die Kinder…
    Aber ich lese nicht das in jeglicher Form mal ein Anwalt hinzugezogen worden.
    Der kann nähmlich akten Einsicht beim Jugendamt beantragen ( was ihr allerdings auch könnt) und er kann eine andere Mitarbeiterin vom Jugendamt ändern zwecks Befangenheit hat meiner auch

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